Ausschluss eines Angebots wegen Unvollständigkeit von Angaben und Erklärungen; Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages; Rechtsfolgen einer unzureichenden Dokumentation des Vergabevorgangs
OLG Dresden, Beschluss vom 31.03.2004 - Aktenzeichen WVerg 2/04
DRsp Nr. 2005/13606
Ausschluss eines Angebots wegen Unvollständigkeit von Angaben und Erklärungen; Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages; Rechtsfolgen einer unzureichenden Dokumentation des Vergabevorgangs
»1. Ein nicht alle geforderten Angaben und Erklärungen enthaltendes Angebot ist nach § 25 Nr. 1 Abs. 2aVOL/A in Reduzierung des hiernach eingeräumten Entschließungsermessens der Vergabestelle auf Null regelmäßig jedenfalls dann zwingend auszuschließen, wenn die Erklärungsdefizite für die Position des Bieters im Wettbewerb von Belang sind.2. Auch nach der Entscheidung des EuGH vom 19.6.2003 ("Hackermüller") kann dem Bieter eines unvollständigen Angebotes als Antragsteller im Nachprüfungsverfahren fehlende Antragsbefugnis (vgl. § 107 Abs. 2GWB) für die Beanstandung anderer möglicher Vergabeverstöße des Auftraggebers entgegengehalten werden.3. Ein zulässiger Nachprüfungsantrag kann ungeachtet von Mängeln in der Antragsbefugnis dann eröffnet sein, wenn kein Bieter ein wertungsfähiges Angebot abgegeben hat und die Vergabestelle am Beschaffungsvorgang festhält. Ob dies nur dann gilt, wenn das nicht wertbare Angebot des Antragstellers und die Angebote der Mitbewerber an dem gleichen zum Ausschluss führenden Fehler leiden, kann der Senat offen lassen.
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