OLG Celle, Urteil vom 26.06.1998 - Aktenzeichen 6 U 21/97
DRsp Nr. 2000/8583
Ausschluß eines Bieters
Ein Ausschluß eines Bieters von der Beteiligung an Ausschreibungen im Straßenbau bei Vorhaben mit einem Kostenvolumen über 500.000 DM ist nur gerechtfertigt aufgrund schwerwiegender Vorkommnisse, die allein dauernde Bedenken gegen die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Bieters begründen können. Diese können nicht aus dem Auftreten einzelner Fehler, die zudem auf Rüge noch abgestellt worden sind, gefolgert werden.