OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.05.2018
11 Verg 5/18
Normen:
VOB/A-EU § 6e Abs. 6 Nr. 7; GWB § 124 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
ZfBR 2019, 102
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 69d VK 25/2017

Ausschluss eines Bieters wegen ungenehmigten Nachunternehmereinsatzes bei einem früheren Auftrag

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen 11 Verg 5/18

DRsp Nr. 2018/16102

Ausschluss eines Bieters wegen ungenehmigten Nachunternehmereinsatzes bei einem früheren Auftrag

Die Vergabestelle kann einen Bieter gem. § 6e Abs. 6 Nr. 7 VOB/A-EG ausschließen, wenn dieser bei einem früheren Auftrag vertragswidrig Nachunternehmer eingesetzt hat und die Vergabestelle aufgrund nicht zu beanstandender Erwägungen zu der Einschätzung gekommen ist, der Bieter werde auch beim nunmehrigen Auftrag Nachunternehmer einsetzen, die er nicht im Angebot benannt und deren Eignung er nicht nachgewiesen habe.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Hessen vom 14.3.2018 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird zurückgewiesen.

Der Antragstellerin wird Gelegenheit gegeben, bis zum 24.5.2018 mitzuteilen, ob sie die sofortige Beschwerde weiterverfolgt.

Normenkette:

VOB/A-EU § 6e Abs. 6 Nr. 7; GWB § 124 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin schrieb mit EU-Bekanntmachung Nr. 2017/S 075-144381 vom 15.4.2017 Bauleistungen für den Neubau der A an einer Schule ("X") aus, auf das sich die Antragstellerin fristgerecht bewarb.