OLG München - Beschluss vom 15.03.2005
Verg 2/05
Normen:
GWB § 97 Abs. 4 § 115 Abs. 2 § 118 Abs. 1 § 128 Abs. 3 ; ZPO § 524 Abs. 2 ; VOB/A § 8 Nr. 5 Abs. 1, 2 § 8 Nr. 4 § 2 Nr. 1 § 8a Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern 120.3-3194.1-75-11/04 - 28.12.2004,

Ausschluss vom Wettbewerb bei unzureichender Eigenerklärung des Bewerbers - keine Beibringung der Eigenerklärung nach Abschluss der Eignungsprüfung

OLG München, Beschluss vom 15.03.2005 - Aktenzeichen Verg 2/05

DRsp Nr. 2006/6886

Ausschluss vom Wettbewerb bei unzureichender Eigenerklärung des Bewerbers - keine Beibringung der Eigenerklärung nach Abschluss der Eignungsprüfung

»Fordert der Auftraggeber im Rahmen eines nichtoffenen Verfahrens in der Vergabebekanntmachung als Bedingung für die Teilnahme eine Eigenerklärung nach § 8 Nr. 5 Abs. 2 VOB/A und gibt der Bewerber eine solche nicht oder mit unzureichenden Inhalt ab, ist der Auftraggeber befugt, ihn von der Teilnahme am Wettbewerb auszuschließen. Zu Ermittlungen ist der Auftraggeber in einem solchen Fall nicht verpflichtet. Die geforderte Eigenerklärung kann nicht mehr nachgereicht werden, wenn der Auftraggeber die Eignungsprüfung abgeschlossen hat.«

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 4 § 115 Abs. 2 § 118 Abs. 1 § 128 Abs. 3 ; ZPO § 524 Abs. 2 ; VOB/A § 8 Nr. 5 Abs. 1, 2 § 8 Nr. 4 § 2 Nr. 1 § 8a Nr. 2 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Die zulässige Anschlussbeschwerde des Antragsgegners ist begründet.