Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Grundlage des am 23. Dezember 2008 per Handschlag geschlossenen Vertrages gemäß Schlussrechnung vom 12. April 2010 auf Zahlung der Vergütung für die Herstellung und Lieferung von Betonfertigteilen für das Bauvorhaben Erweiterung "..." Center in Anspruch.
Ursprünglich waren mit der Errichtung des Erweiterungsbaus "T...l" des ...-Centers u.a. folgende Unternehmen befasst:
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