BGH - Urteil vom 11.07.1985
I ZR 145/83
Normen:
ZPO § 276 Abs. 2, § 296 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1986, 123
NJW 1986, 133
ZfBR 1990, 81
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Amberg,

Ausschlußfrist; Unwirksamkeit einer Fristsetzung mangels zureichender Belehrung bei nachträglicher Beauftragung eines Rechtsanwalts

BGH, Urteil vom 11.07.1985 - Aktenzeichen I ZR 145/83

DRsp Nr. 1996/5199

"Ausschlußfrist"; Unwirksamkeit einer Fristsetzung mangels zureichender Belehrung bei nachträglicher Beauftragung eines Rechtsanwalts

»Auf die Unwirksamkeit einer Fristsetzung gemäß § 276 Abs. 2 ZPO als Folge einer unzureichenden Rechtsbelehrung bleibt es ohne Einfluß, wenn die betroffene Partei alsbald danach einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten beauftragt (Ergänzung zu BGHZ 86, 225; BGHZ 88, 180).«

Normenkette:

ZPO § 276 Abs. 2, § 296 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die seit ihrer Gründung im Jahre 1937 unter "K-Ko-Gesellschaft Dr. CE & Co. OHG" firmiert und sich verkürzt als "K-KO" bezeichnet, hat im März 1981 gegen die im Jahre 1946 gegründete beklagte, die gleichfalls - in verschiedenen Formen - Die Bezeichnung "K-KO" benutzt, Klage mit folgenden Anträgen erhoben:

Die Beklagte wird verurteilt,

a) die Löschung des deutschen Wort- und Bildzeichens "K-KO Vertrieb" - Warenzeichen Nr. 923895 und der damit korrespondierenden IR Marke 450 065 bei dem Deutschen Patentamt zu beantragen,

b) die Löschung des deutschen Wort- und Bildzeichens "K-KO" - Warenzeichen Nr. 999011 und der damit korrespondierenden IR Marke 456 511 beim Deutschen Patentamt zu beantragen,

c) den Antrag auf Eintragung des Wortzeichens "K-KO" AZ 40970/6 in die deutsche Warenzeichenrolle beim Deutschen Patentamt zurückzunehmen,