OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.12.2006
17 Verg 8/06
Normen:
VOL/A § 8 Nr. 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2007, 319
Vorinstanzen:
VK Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe - 1 VK 66/06 - 28.11.2006,

Ausschreibung der stofflichen Verwertung von Altpapier ohne nähere Eingrenzung des zulässigen Anteils von Störstoffen als ungewöhnliches Wagnis i.S. von § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 17 Verg 8/06

DRsp Nr. 2007/7180

Ausschreibung der stofflichen Verwertung von Altpapier ohne nähere Eingrenzung des zulässigen Anteils von Störstoffen als ungewöhnliches Wagnis i.S. von § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A

»1. Schreibt eine Stadt die stoffliche Verwertung des anfallenden Altpapiers aus, so bürdet sie den Bietern allein dadurch, dass sie den zulässigen Anteil von Störstoffen in dem von ihr bereitzustellenden Altpapier der Höhe nach nicht näher eingrenzt, noch kein ungewöhnliches Wagnis i.S. von § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A auf. 2. Dies gilt auch bei einer geplanten Änderung des Erfassungssystems, soweit es zu den betreffenden Erfassungssystemen allgemeine Erfahrungswerte gibt.«

Normenkette:

VOL/A § 8 Nr. 1 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Am 24.06.2006 machte die Antragsgegnerin den Auftrag "Stoffliche Verwertung des in der Stadt H. anfallenden Altpapiers" im Supplement zum EU-Amtsblatt bekannt. In der Leistungsbeschreibung ist unter Ziffer 3.2 zur Kalkulationsgrundlage bestimmt, dass mit der Überlassung des Altpapiers zur Verwertung auf eigene Rechnung des Auftragnehmers sämtliche Leistungen abgegolten seien. Eine zusätzliche Vergütung für Leistungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag werde nicht gezahlt. Insbesondere gelte: