OLG Koblenz - Urteil vom 12.02.1998
5 U 408/97
Normen:
VOB/A § 24 Abs. 1, § 26;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 747
OLGReport-Koblenz 1999, 195
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 18.12.1997

Ausschreibung einer Mauer, bei nicht von vornherein bestimmtem Gesteinsmaterial

OLG Koblenz, Urteil vom 12.02.1998 - Aktenzeichen 5 U 408/97

DRsp Nr. 1999/3217

Ausschreibung einer Mauer, bei nicht von vornherein bestimmtem Gesteinsmaterial

»1) Wird die Errichtung eines Natursteinmauerwerks ausgeschrieben, so genügt es, wenn "landschaftsgerechtes Steinmaterial" gefordert wird. 2) Vergisst ein Bieter, die genaue Gesteinsart anzugeben, so kann die ausschreibende Stelle nachfragen, welche Gesteinsart konkret angeboten werde. 3) Die ausschreibende Stelle kann sich beim Zuschlag für die billigere Grauwacke statt des teureren Basaltes entscheiden.«

Normenkette:

VOB/A § 24 Abs. 1, § 26;

Tatbestand:

Mit Angebotsanforderung vom 5.5.1995 leitete das KulturamtM (Flurbereinigungsbehörde) die öffentliche Ausschreibung Nr. 4/95 ein. Im Namen und für Rechnung der Beklagten wurden unter anderem die Errichtung von Natursteinmauerwerk mit Treppen bzw. Rampen sowie von Trockenmauern aus Naturstein ausgeschrieben. Geforde rt wurde die Ausführung in einem Steinmaterial, das eine landschaftsgerechte Eingliederung ermöglichen sollte. Die Gesteinsart sowie die Herkunft des Gesteins waren von dem Bieter anzugeben.