BGH - Urteil vom 11.11.2004
I ZR 156/02
Normen:
UWG § 3 § 4 Nr. 11 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 522
BauR 2005, 580
GRUR 2005, 171
MDR 2005, 585
NZBau 2005, 161
wrp 2005, 205
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 14.03.2002
LG Stuttgart,

Ausschreibung von Ingenieurleistungen; Wettbewerbswidrigkeit der Ausschreibung entgegen HOAI

BGH, Urteil vom 11.11.2004 - Aktenzeichen I ZR 156/02

DRsp Nr. 2004/20427

"Ausschreibung von Ingenieurleistungen"; Wettbewerbswidrigkeit der Ausschreibung entgegen HOAI

»Zur wettbewerblichen Haftung des Auftraggebers, der Ingenieurleistungen ausschreibt, wenn die gemäß der Ausschreibung vorgenommenen Honorarberechnungen der Ingenieure gegen die HOAI verstoßen.«

Normenkette:

UWG § 3 § 4 Nr. 11 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist die Projektgesellschaft der N., die nördlich des Flughafens S. errichtet werden soll. Am 23. September 1999 leitete sie hinsichtlich der Baumaßnahmen auf dem Messegelände mit der vorherigen Vergabebekanntmachung das Verhandlungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 VOF ein. Unter dem 22. Dezember 1999 und dem 4. Februar 2000 schrieb die Beklagte die Tragwerksplanung und die Planung bei der technischen Ausrüstung aus.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, sieht die Ausschreibung als wettbewerbswidrig an, weil ihrer Ansicht nach für die Berechnung nach der HOAI erforderliche Angaben zu den Grundlagen des Honorars für die ausgeschriebenen Ingenieurleistungen fehlen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung sowie Zahlung ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat beantragt,