Die Beklagte ist die Projektgesellschaft der N., die nördlich des Flughafens S. errichtet werden soll. Am 23. September 1999 leitete sie hinsichtlich der Baumaßnahmen auf dem Messegelände mit der vorherigen Vergabebekanntmachung das Verhandlungsverfahren gemäß §
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, sieht die Ausschreibung als wettbewerbswidrig an, weil ihrer Ansicht nach für die Berechnung nach der HOAI erforderliche Angaben zu den Grundlagen des Honorars für die ausgeschriebenen Ingenieurleistungen fehlen. Sie hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung sowie Zahlung ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
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