BGH - Urteil vom 15.05.2003
I ZR 292/00
Normen:
UWG § 1 ; HOAI § 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1353
CR 2004, 333
GRUR 2003, 969
NJW-RR 2003, 1685
NZBau 2003, 622
wrp 2003, 1350
Vorinstanzen:
LG München I,

Ausschreibung von Vermessungsleistungen; Wettbewerbsverstöße Dritter durch Verletzung von für sie nicht geltenden Verbotsnormen

BGH, Urteil vom 15.05.2003 - Aktenzeichen I ZR 292/00

DRsp Nr. 2003/11923

"Ausschreibung von Vermessungsleistungen"; Wettbewerbsverstöße Dritter durch Verletzung von für sie nicht geltenden Verbotsnormen

»Die wettbewerbliche Haftung eines Dritten tritt bei Verstößen gegen Verbotsnormen, denen dieser selbst nicht unterworfen ist, jedenfalls dann nicht ein, wenn ihm die erforderliche Prüfung des Verhaltens desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat, insbesondere angesichts dessen Eigenverantwortung, nicht zuzumuten ist.«

Normenkette:

UWG § 1 ; HOAI § 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein Fachverband, in dem etwa 70% der selbständigen Vermessungsingenieure in Bayern organisiert sind; zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehören die Wahrnehmung der beruflichen Belange seiner Mitglieder sowie die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs durch Mißachtung von Grundsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder durch Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI.

Die Beklagte betreibt in München eine Bauunternehmung. Im Jahr 1999 führte sie eine Ausschreibung für Vermessungsleistungen bei einem Bauvorhaben in Unterschleißheim durch. Die angeschriebenen Ingenieurbüros wurden darin aufgefordert, Angebote mit pauschalen Festpreisen für drei verschiedene Phasen (Leistungsumfang 1 bis 3) zu unterbreiten.