OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.02.2008
VII-Verg 37/07
Normen:
VgV § 13 S. 1 ; BGB § 138 ; GWB § 98 Nr. 1 ; GWB § 99 Abs. 3 ; GWB § 107 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 535
NJW 2008, 1893
NZBau 2008, 271
Vorinstanzen:
VK bei der Bezirksregierung Münster - VK 17/07 - 26.09.2007,

Ausschreibungspflichttiger öffentlicher Bauauftrag in Form einer Baukonzession

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2008 - Aktenzeichen VII-Verg 37/07

DRsp Nr. 2008/5671

Ausschreibungspflichttiger öffentlicher Bauauftrag in Form einer Baukonzession

1. Das Vorliegen eines öffentlichen Bauauftrags ist nicht davon abhängig, ob der öffentliche Auftraggeber in irgendeiner Form Eigentümer des zu errichtenden Bauwerkes wird oder ob ein öffentlicher Verwendungszweck damit verbunden ist. Wird ein öffentliches Grundstück veräußert mit der Verpflichtung, ein bestimmtes Bauwerk darauf zu errichten, liegt ein öffentlicher Bauauftrag in der Form einer Baukonzession vor, der der öffentlichen Ausschreibung bedarf. Ein im Wege der De-facto-Vergabe unter Umgehung des vorgeschriebenen Vergabeverfahrens erteilter Zuschlag ist nichtig. 2. Im Fall einer De-facto-Vergabe durch den Auftraggeber ist eine diesbezüglich unterbliebene Rüge nach § 107 Abs. 3 GWB unschädlich.

Normenkette:

VgV § 13 S. 1 ; BGB § 138 ; GWB § 98 Nr. 1 ; GWB § 99 Abs. 3 ; GWB § 107 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe: