OLG Hamm - Urteil vom 05.12.2006
24 U 58/05
Normen:
VOB/A § 24 Nr. 3 ; VOB/B § 2 Nr. 5 ; BGB § 150 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 878
NJW-RR 2007, 819
NZBau 2007, 312
OLGReport-Hamm 2007, 308
ZfBR 2007, 375
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 04.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 588/04

Ausschreibungsverfahren: Angebotsmodifikation wegen veränderter Kalkulationsgrundlagen nach Abschluss des Nachprüfungsverfahrens

OLG Hamm, Urteil vom 05.12.2006 - Aktenzeichen 24 U 58/05

DRsp Nr. 2007/7123

Ausschreibungsverfahren: Angebotsmodifikation wegen veränderter Kalkulationsgrundlagen nach Abschluss des Nachprüfungsverfahrens

1. Kann der Zuschlag im Vergabeverfahren wegen Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens nicht mehr zum ursprünglichen Terminplan durchgeführt werden, handelt es sich bei der Zuschlagserteilung um ein verändertes Angebot nach § 150 Abs. 2 BGB. 2. Ergeben sich zwischen dem ursprünglich vorgesehenen und dem tatsächlichen Zuschlagszeitpunkt vergütungsrelevante Veränderungen in der Kalkulationsgrundlage, beispielsweise durch deutlich gestiegene Stahlpreise, kann der Bieter seinerseits das Angebot entsprechend modifizieren. Der Besteller ist dann unter Berücksichtigung des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses der Parteien verpflichtet, das hinsichtlich der Vergütung modifizierte Angebot anzunehmen, wenn er kein entgegenstehender triftiger Grund, beispielsweise das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufhebung der Ausschreibung, besteht.