VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.04.2003
8 S 712/03
Normen:
BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 17.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2452/02

Außenbereich: Außenbereich; Wohngebäude; Ersatzbau; Öffentliche Belange; Bestandsschutz

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 8 S 712/03

DRsp Nr. 2008/8072

Außenbereich: Außenbereich; Wohngebäude; Ersatzbau; Öffentliche Belange; Bestandsschutz

»Der Tatbestand des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass das Gebäude, das durch einen gleichartigen Neubau ersetzt werden soll, noch vorhanden ist.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Anträge sind unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen entgegen der Ansicht der Kläger keine ernstlichen Zweifel.

Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass das Grundstück der Kläger im Außenbereich liegt und es sich bei dem geplanten Neubau eines Wohnhauses auf diesem Grundstück nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB handelt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Kläger ist folglich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB davon abhängig, dass seine Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts fehlt es an dieser Voraussetzung, da das Vorhaben das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten lasse und außerdem die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige. Dagegen wenden sich die Kläger ohne Erfolg.