VGH Hessen - Beschluß vom 05.12.1994
4 TH 2165/94
Normen:
BauGB § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 5 ; HessBauOHessBauO (1990) § 83 Abs. 1, § 89 Abs. 1 Nr. 20, Abs. 5; HessBauOHessBauO (1993) § 61 Abs. 2, § 78 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 5; HessNatG § 5 Abs. 1 Nr. 1, 7, Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2; LSchVOLSchVO Auenverbund Kinzig § 3 Abs. 1, 3, § 4 Nr. 1, 9, § 7 Abs. 2 Nr. 2; SchVO Vogelsberg-Hessischer Spessart § 3 Abs. 2, 3 Nr. 1, § 4 Nr. 4, § 7a; VwGO § 80 Abs. 5 ;

Außenbereich, Bauaufsichtsbehörde, Beseitigungsverfügung, Bodennutzung, Einfriedung, Genehmigungspflicht, Hobbyschafhaltung, Landwirtschaftsprivileg, Privilegierung, Zuständigkeit

VGH Hessen, Beschluß vom 05.12.1994 - Aktenzeichen 4 TH 2165/94

DRsp Nr. 1997/7441

Außenbereich, Bauaufsichtsbehörde, Beseitigungsverfügung, Bodennutzung, Einfriedung, Genehmigungspflicht, Hobbyschafhaltung, Landwirtschaftsprivileg, Privilegierung, Zuständigkeit

»1. Baugenehmigungsfreie Vorhaben sind planungsrechtlich relevant, wenn sie einer naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung oder einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. 2. Das Landwirtschaftsprivileg der §§ 8 Abs. 7 BNatSchG, 5 Abs. 3 HeNatG begünstigt ausschließlich die landwirtschaftliche Bodennutzung in Form der täglichen Wirtschaftsweise eines Landwirtes. Dazu zählt die Errichtung baulicher Anlagen nicht. 3. Unter den Begriff der ordnungsgemäßen Landwirtschaft im Sinne der §§ 8 Abs. 7 BNatSchG, 5 Abs. 3 HeNatG fällt nur eine erwerbswirtschaftliche, am nachhaltigen Ertrag und an betriebswirtschaftlichen Erfordernissen ausgerichtete Bodennutzung. 4. Zur Privilegierung einer der Hobbyschafhaltung dienenden Einfriedung im Außenbereich. 5. Die Bauaufsichtsbehörde ist auch dann für den Erlaß einer Beseitigungsverfügung gegen ein bauplanungswidriges Vorhaben zuständig, wenn das Bauplanungsrecht aufgrund der Baugenehmigungsfreiheit der baulichen Anlage in einem Verfahren auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung oder einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung zu prüfen ist.«

Normenkette:

BauGB § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 5 ;