OVG Sachsen - Urteil vom 18.06.2003
4 B 128/01
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4 ; BauGB § 35 Abs. 2 ; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 5 ; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 7 ; BImSchG § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NuR 2004, 679
Vorinstanzen:
VerwG Leipzig - 3 K 229/97 - 14.09.2000,

Außenbereich, Bauschuttrecyclinganlage, Eigenart der Landschaft, Privilegiertes Vorhaben, Splittersiedlung

OVG Sachsen, Urteil vom 18.06.2003 - Aktenzeichen 4 B 128/01

DRsp Nr. 2008/1520

Außenbereich, Bauschuttrecyclinganlage, Eigenart der Landschaft, Privilegiertes Vorhaben, Splittersiedlung

»1. Zur Frage der Privilegierung von Bauschuttrecyclinganlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. 2. Zur Entstehung einer Splittersiedlung i. S. v. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB durch ein gewerbliches Vorhaben.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4 ; BauGB § 35 Abs. 2 ; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 5 ; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 7 ; BImSchG § 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage auf den in seinem Eigentum befindlichen Grundstücken Flst.-Nr. und in Gemeinde. Der für das Vorhaben vorgesehene Standort befindet sich nördlich des zunächst geplanten, nicht realisierten Gewerbegebiets inmitten von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Im Randbereich des Standortes befindet sich das Areal einer nicht mehr genutzten Sandgrube und einer kleineren Grube. Am oberen Rand der größeren Grube und zwischen dieser und der kleineren Grube erstreckt sich ein Halbtrockenrasenvorkommen; der Fuß der Abbruchkante stellt sich als Feuchtbereich mit einzelnen Seggenvorkommen dar.