VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 27.02.2003
8 S 2681/02
Normen:
BauGB § 35 Abs. 6 ;

Außenbereich; Normenkontrolle: Außenbereichssatzung; Wohnbebauung; landwirtschaftliche Prägung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2003 - Aktenzeichen 8 S 2681/02

DRsp Nr. 2008/8059

Außenbereich; Normenkontrolle: Außenbereichssatzung; Wohnbebauung; landwirtschaftliche Prägung

»1. An das in § 35 Abs. 6 S. 1 BauGB enthaltene Tatbestandsmerkmal der "Wohnbebauung von einigem Gewicht" dürfen nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie an den gleichen Begriff, der in § 34 Abs. 1 BauGB zur Definition des Ortsteils verwendet wird. Für eine Wohnbebauung von einigem Gewicht im Sinn dieser Vorschrift genügt es daher, dass in dem betreffenden Bereich eine Wohnbebauung vorhanden ist, die nach Zahl und Größe der Gebäude im Verhältnis zu der sonstigen Bebauung nicht völlig untergeordnet ist. 2. Eine aus vier Wohnhäusern und fünf größeren Wirtschaftsgebäuden bestehende Bebauung ist überwiegend landwirtschaftlich geprägt, wenn zumindest zwei der Wohnhäuser noch existierenden landwirtschaftlichen Betrieben zugeordnet sind und zumindest vier der Wirtschaftsgebäude derzeit immer noch landwirtschaftlich genutzt werden.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Außenbereichssatzung.