BVerwG - Urteil vom 13.12.1974
IV C 22.73
Normen:
BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4; BBauG § 146;
Fundstellen:
BauR 1975, 104
BayVBl 1975, 481
BRS 28 Nr. 45
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 115
DÖV 1975, 679
DVBl 1975, 504
RdL 1975, 235
VerwRspr 26, 953
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 09.11.1971 - Vorinstanzaktenzeichen VIII 212/70

Außenbereichsvorhaben; Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe und aus besonderen Gründen nur in den Außenbereich gehörender Vorhaben [Bienenhaltung {Imkerei}]

BVerwG, Urteil vom 13.12.1974 - Aktenzeichen IV C 22.73

DRsp Nr. 2009/19383

Außenbereichsvorhaben; Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe und aus besonderen Gründen nur in den Außenbereich gehörender Vorhaben [Bienenhaltung {Imkerei}]

1. Bienenhaltung (Imkerei) gehört in aller Regel nicht zur "Landwirtschaft", wohl aber in eng begrenzten Ausnahmefällen. 2. Vorhaben, die für die Bienenhaltung (Imkerei) erforderlich sind, gehören wegen deren besonderen Anforderungen und Gefahren für die Umgebung grundsätzlich in den Außenbereich, so daß sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG privilegiert sein können.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4; BBauG § 146;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Genehmigung für den Umbau einer im Außenbereich errichteten Feldscheune in ein Wohnhaus und für dessen Nutzung zum dauernden Wohnen.