OVG Niedersachsen - Beschluss vom 13.11.2006
1 ME 166/06
Normen:
VwGO § 80 Abs. 6 S. 1 ; VwGO § 80a Abs. 2 ; VwGO § 80a Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
NVwZ 2007, 478

Außenbereichswohnnutzung gegen Rinderhaltung - Abstand; Aussetzungsantrag; Geruchsbeeinträchtigungen; GIRL; Nachbarschutz; Rinderhaltung; Weihenstephan

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.11.2006 - Aktenzeichen 1 ME 166/06

DRsp Nr. 2008/2589

Außenbereichswohnnutzung gegen Rinderhaltung - Abstand; Aussetzungsantrag; Geruchsbeeinträchtigungen; GIRL; Nachbarschutz; Rinderhaltung; Weihenstephan

»1. Zur Frage, ob es eines "Aussetzungsantrages" des Begünstigten gem. § 80a Abs. 3 Satz 2 iVm § 80 Abs. 6 VwGO bedarf, wenn die Bauaufsichtsbehörde dem Landwirt zum Vorteil Dritter Einschränkungen aufgibt und die gleichzeitig angeordnete sofortige Vollziehbarkeit dann wieder aufhebt. 2. Zum materiellen Entscheidungsmaßstab bei einem Antrag des Begünstigten gem. § 80a Abs. 2 VwGO. 3. Zur Anwendung der "Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen" der Bayerischen Landesanstalt für Landtechnik der Technischen Universität München - Weihenstephan vom Juni 1999 auch auf Rinderbestände, die mehr als 500 Tiere umfassen.«

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 6 S. 1 ; VwGO § 80a Abs. 2 ; VwGO § 80a Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Die Antragsteller möchten erreichen, dass die Anordnung des Antragsgegners vom 1. August 2005, der Beigeladene habe seinen Bestand an Rindern auf 260 Kühe oder andere Rinder und Kälber zu reduzieren, wieder mit Sofortvollzug versehen wird.