VGH Hessen - Urteil vom 10.11.1994
4 UE 259/90
Normen:
HessBauOHessBauO (1993) § 13 Abs. 4; HessBauOHessBauO (1990) § 15 Abs. 4;

Außenwerbung, allgemeines Wohngebiet, Lebensmittelmarkt, Plakatanschlagtafel, Stätte der Leistung, Werbeanlage

VGH Hessen, Urteil vom 10.11.1994 - Aktenzeichen 4 UE 259/90

DRsp Nr. 1997/7443

Außenwerbung, allgemeines Wohngebiet, Lebensmittelmarkt, Plakatanschlagtafel, Stätte der Leistung, Werbeanlage

»Eine Plakatanschlagtafel ist auch dann im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig, wenn sie in räumlicher Nähe einer Stätte der Leistung (hier: Lebensmittelmarkt) mit der Beschränkung beantragt wird, daß nur in der Verkaufsstelle erhältliche Produkte beworben werden sollen.«

Normenkette:

HessBauOHessBauO (1993) § 13 Abs. 4; HessBauOHessBauO (1990) § 15 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Werbefirma, begehrt die Verpflichtung der Beklagten zu Erteilung einer Baugenehmigung für vier Plakatanschlagtafeln im Euroformat (260 cm x 360,5 cm). Zwei Tafeln sollen an der Westwand und zwei an der Südwand des Hauses auf dem nordöstlichen Eckgrundstück zwischen Gerauer Straße und Triftstraße, (Flur 20, Flurstück 11/3) Gerauer Straße 15 in Frankfurt am Main - Niederrad angebracht werden und zwar jeweils im Anschluß an die Schaufenster des in diesem Gebäude befindlichen Lebensmittelmarktes (früher HL-Markt, heute Penny-Markt).

Der geplante Standort der Werbetafeln liegt innerhalb des unbeplanten Innenbereichs der Stadt Frankfurt am Main; das Baugebiet entspricht einem allgemeinen Wohngebiet nach der Baunutzungsverordnung.