VGH Hessen - Urteil vom 15.09.1994
4 UE 4184/88
Normen:
BauGB §§ 14, 34 ; BauNVO § 14 ; HessBauOHessBauO (1990) § 118; HBOHBO (1993) § 87 ;

Außenwerbung, Fremdwerbung, Gestaltungssatzung, Grundstücksgrenze, Plakatanschlagtafel, Standort, straßenseitig, Veränderungssperre

VGH Hessen, Urteil vom 15.09.1994 - Aktenzeichen 4 UE 4184/88

DRsp Nr. 1997/7455

Außenwerbung, Fremdwerbung, Gestaltungssatzung, Grundstücksgrenze, Plakatanschlagtafel, Standort, straßenseitig, Veränderungssperre

»1. Eine Anlage der Außenwerbung kann sich an der straßenseitigen Grundstücksgrenze nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (Standort), nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. 2. Die Gemeinden können im Rahmen der ihnen in § 118 HBO 1990 (nunmehr § 87 Abs. 1 HBO 1993) eingeräumten Gestaltungsfreiheit auch den Standort von Werbeanlagen regeln. 3. Eine Gestaltungssatzung kann die Errichtung von Großflächenwerbeanlagen, die Fremdwerbung zum Gegenstand haben, in einem aus Elementen eines Misch- und Gewerbegebietes bestehenden planungsrechtlich diffusen Gebiet an der straßenseitigen Grundstücksgrenze als Standort verbieten. 4. Einzelfall einer an ihrem Standort nach § 34 Abs. 1 BauGB wegen einer Veränderungssperre und wegen Verstoßes gegen Regelungen einer Gestaltungssatzung unzulässigen Werbeanlage.«

Normenkette:

BauGB §§ 14, 34 ; BauNVO § 14 ; HessBauOHessBauO (1990) § 118; HBOHBO (1993) § 87 ;

Tatbestand: