BAG - Urteil vom 18.05.2006
2 AZR 207/05
Normen:
BAT § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 § 54 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 55 BAT
AuR 2006, 201
BB 2007, 668
DB 2006, 1851
NZA-RR 2007, 272
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 405/04
ArbG Lingen, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 218/03

Außerordentliche, betriebsbedingte Änderungskündigung - Außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe gem. § 55 Abs. 2 BAT (vgl. Musikschullehrerurteil vom 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01); Wiederholungskündigung; Dauertatbestand und § 626 Abs. 2 BGB; Verpflichtung des Arbeitgebers zur Schaffung eines geeigneten Arbeitsplatzes für ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer?; Freikündigung eines Arbeitsplatzes für ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer?; Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Bemühung um Unterbringung des Arbeitnehmers bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes vor Ausspruch einer Änderungskündigung nach § 55 Abs. 2 BAT?

BAG, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 207/05

DRsp Nr. 2006/21725

Außerordentliche, betriebsbedingte Änderungskündigung - Außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe gem. § 55 Abs. 2 BAT (vgl. Musikschullehrerurteil vom 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01); Wiederholungskündigung; Dauertatbestand und § 626 Abs. 2 BGB; Verpflichtung des Arbeitgebers zur Schaffung eines geeigneten Arbeitsplatzes für ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer?; Freikündigung eines Arbeitsplatzes für ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer?; Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Bemühung um Unterbringung des Arbeitnehmers bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes vor Ausspruch einer Änderungskündigung nach § 55 Abs. 2 BAT?

Orientierungssätze: 1. Ist in einem Kündigungsrechtsstreit entschieden, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, so kann der Arbeitgeber eine erneute Kündigung nicht auf Kündigungsgründe stützen, die er schon zur Begründung der ersten Kündigung vorgebracht hat und die in dem ersten Kündigungsschutzprozess materiell geprüft worden sind mit dem Ergebnis, dass sie die Kündigung nicht rechtfertigen können. Der zweiten, rechtzeitig erhobenen Klage ist ohne weiteres stattzugeben.