LAG München - Urteil vom 08.08.2006
11 Sa 922/05
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; HGB § 60 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2435/04

Außerordentliche Kündigung bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot durch Kapitalbeteiligung an Konkurrenzunternehmen

LAG München, Urteil vom 08.08.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 922/05

DRsp Nr. 2007/1054

Außerordentliche Kündigung bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot durch Kapitalbeteiligung an Konkurrenzunternehmen

»Auch die rein kapitalmäßige Beteiligung eines Arbeitnehmers an der GmbH eines im Wettbewerb mit dem Arbeitgeber stehenden Unternehmens ist unter Umständen geeignet, eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber zu rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; HGB § 60 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - soweit noch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens - über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Arbeitgeberkündigung, über einen Weiterbeschäftigungsanspruch, über Verzugslohnansprüche der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 36.498,-- EUR brutto sowie über einen Anspruch der Klägerin auf leistungsbezogene Prämie in Höhe von 4.436,53 EUR brutto.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war seit 01.07.2002 - zuletzt als Teamleiterin Relationship Marketing zu einem Bruttomonatsgehalt von EUR 6.083,- bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde mit am selben Tag zugegangenem Schreiben vom 27.01.2004 von der Beklagten außerordentlich gekündigt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 13.02.2004 beim Arbeitsgericht München eingegangenen Kündigungsschutzklage.