LAG Hamm - Urteil vom 18.08.2006
10 Sa 792/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; GG Art. 1 Art. 2 ; ZPO § 373 § 396 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 1 Ca 1374/05 - 13.04.2006,

Außerordentliche Kündigung bei wiederholt unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit - Beweisverwertungsverbot bei grundrechtswidrig erlangtem Zeugenwissen durch Mithören eines Telefongesprächs

LAG Hamm, Urteil vom 18.08.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 792/06

DRsp Nr. 2007/957

Außerordentliche Kündigung bei wiederholt unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit - Beweisverwertungsverbot bei grundrechtswidrig erlangtem Zeugenwissen durch Mithören eines Telefongesprächs

1. Trotz Abmahnung wiederholt unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. 2. Hat die Ehefrau des Arbeitnehmers ihr Wissen über den Inhalt eines Telefonats zwischen ihrem Ehemann und einem Zeugen unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Zeugen nach Art. 1 und 2 GG erlangt, steht ihrer Vernehmung über den gesamten Inhalt des Telefonats ein prozessuales Verwertungsverbot entgegen. 3. Allein aus der Tatsache, dass die technische Entwicklung der Kommunikationsmittel heute ein Mithören sehr erleichtert, kann nicht geschlossen werden, dass das Interesse des Gesprächspartners am Telefon stets hinter dem Interesse des Beweisführers, der mithören lässt, zurücktreten muss; auch der Umstand, dass der Beweisführer sein Handy deshalb auf laut gestellt hat, weil er schlecht hört, rechtfertigt es nicht, den Gesprächspartner am Telefon hierüber nicht zu unterrichten.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; GG Art. 1 Art. 2 ; ZPO § 373 § 396 ;

Tatbestand:

Im Berufungsverfahren streiten die Parteien um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie um Vergütungsansprüche des Klägers aus Annahmeverzug.