LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.10.2018
8 Sa 39/18
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 863/16

Außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 8 Sa 39/18

DRsp Nr. 2019/3288

Außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers

Die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung hinsichtlich des - unterstellt - fehlerhaften Jahresabschlusses der Gesellschaft stellt keinen Grund für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers dar. Das gilt im Hinblick auf die Regelung des § 626 Abs. 2 BGB jedenfalls dann, wenn der Vorwurf der Bilanzfälschung bereits länger als zwei Wochen vor der Kündigung bekannt war.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 19. Oktober 2017 - 6 Ca 863/16 - teilweise abgeändert.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Oktober 2016 i. H. v. 5.449,37 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2016 zu zahlen.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat November 2016 i.H.v. 5.449,37 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2016 zu zahlen.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für den Monat Dezember 2016 i. H. v. 5.449,37 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2017 zu zahlen.

5. 6. 7. 8.