OLG Koblenz - Urteil vom 08.03.2007
5 U 877/06
Normen:
BGB § 276 § 278 § 631 § 649 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2007, 392
VersR 2007, 845
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 22.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 113/03

Außerordentliche Kündigung eines Architektenvertrages; Haftung des Architekten für die Einhaltung der Baukosten

OLG Koblenz, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 5 U 877/06

DRsp Nr. 2008/22329

Außerordentliche Kündigung eines Architektenvertrages; Haftung des Architekten für die Einhaltung der Baukosten

»1. Auch bei fehlender Vereinbarung einer Kostenobergrenze ist der Architekt verpflichtet, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Auftraggebers bei seiner Planung zu berücksichtigen.2. Der Architektenvertrag ist außerordentlich kündbar, wenn das Vertrauensverhältnis erschüttert ist. Das kann dann der Fall sein, wenn der Architekt finanzielle und zeitliche Vorgaben des Auftraggebers nicht einhält, mit ihm und dem Erschließungsträger nicht kooperiert und sich zu persönlichen verbalen Angriffen hinreißen lässt (mehrfache Bezeichnung des Erschließungsträgers als Landschaftsgärtner).3. Der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund muss weder eine Abmahnung noch eine Fristsetzung vorausgehen.4. Kündigt der Bauherr den Vertrag aus wichtigem Grund, steht dem Architekt nur ein den tatsächlichen Leistungen entsprechender Gebührenanteil zu. Der Auftraggeber schuldet kein (Teil-)Honorar für die noch ausstehenden Arbeiten, weil § 649 Satz 2 BGB nicht anwendbar ist.«

Normenkette:

BGB § 276 § 278 § 631 § 649 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger beansprucht von der beklagten Ortsgemeinde Zahlung restlichen Architektenhonorars auf der Grundlage seiner Schlussrechnung vom 22. März 2000 (Bl. 104-110 GA).