LAG Hamm - Urteil vom 02.11.2006
17 Sa 646/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BMT - G II (Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe) § 50 Abs. 2 § 53 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 138 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 114
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 4 Ca 828/05 - 25.01.2006,

Außerordentliche Kündigung eines Platzwartes bei falscher Dokumentation der Arbeitszeit - unsubstantiierte Darlegung des Verteidigungsvorbringens

LAG Hamm, Urteil vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 17 Sa 646/06

DRsp Nr. 2007/906

Außerordentliche Kündigung eines Platzwartes bei falscher Dokumentation der Arbeitszeit - unsubstantiierte Darlegung des Verteidigungsvorbringens

1. Überträgt der Arbeitgeber den Nachweis der täglichen und monatlich geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst (Selbstaufzeichnung) und füllt der Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, stellt dies einen schweren Vertrauensmissbrauch dar, der insbesondere dann, wenn damit ein persönlicher Vorteil angestrebt wird, nicht nur zur ordentlichen Kündigung berechtigt sondern auch einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen kann; auf die strafrechtliche Würdigung des Sachverhaltes kommt es nicht an.