LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.12.2012
7 Sa 186/12
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 440/11

Außerordentliche Kündigung; Erkrankung aufgrund einer ausgesprochenen Kündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.12.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 186/12

DRsp Nr. 2013/4293

Außerordentliche Kündigung; Erkrankung aufgrund einer ausgesprochenen Kündigung

Auch die Kündigung selbst - auch wegen des im Anschluss daran geführten Gesprächs über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist – kann eine Situation darstellen, die zu einer Destabilisierung des kurz zuvor noch stabilen Gesundheitszustandes führen kann.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 09. Februar 2012 - 3 Ca 440/11 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der Beklagte betreibt eine Rechtsanwaltskanzlei und beschäftigte die Klägerin als Rechtsanwaltsfachangestellte seit dem 01. August 2011 auf der Basis des Arbeitsvertrags vom 25. Juli 2011 (Bl. 4 d.A.) im wöchentlichen Umfang von 16 Stunden bei einer monatlichen Vergütung von 800,00 € brutto zzgl. 80,00 € Fahrtkostenpauschale.