LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.09.2012
17 Sa 150/12
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 13.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 187/11

Außerordentliche Kündigung; Massiver Eingriff in den Produktionsprozess durch Befüllen einer Flasche mit Infusionslösung mit vier Edelstahlschrauben

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.09.2012 - Aktenzeichen 17 Sa 150/12

DRsp Nr. 2013/4277

Außerordentliche Kündigung; Massiver Eingriff in den Produktionsprozess durch Befüllen einer Flasche mit Infusionslösung mit vier Edelstahlschrauben

1. Hat der Arbeitnehmer bewusst in den Produktionsprozess des Arbeitgebers eingegriffen und hierbei gegen elementare Regeln verstoßen, liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung (§ 616 Abs. 1 BGB) vor.2. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn eine – und sei es auch nur erstmalige – Hinnahme einer Pflichtverletzung der vorliegenden Art durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 13. Januar 2012, 2 Ca 187/11, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand: