BAG - Urteil vom 26.04.2000
4 AZR 170/99
Normen:
TVG § 1 (Kündigung), § 2 Abs. 3, § 9 ; ZPO §§ 256, 519 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1894
DB 2000, 1872
DB 2000, 978
DB 2000, 982
MDR 2000, 1253
NZA 2000, 1010
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, LAG Berlin, vom 18.12.1997vom 01.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 53 Ca 38868/96 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 34/98

Außerordentliche Kündigung von Tarifverträgen im Baugewerbe

BAG, Urteil vom 26.04.2000 - Aktenzeichen 4 AZR 170/99

DRsp Nr. 2000/8440

Außerordentliche Kündigung von Tarifverträgen im Baugewerbe

»1. Zur Kündigung eines Tarifvertrages ist nur berechtigt, wer Partei des Tarifvertrages ist. 2. Partei des Tarifvertrages ist nur, wer darin als solche angegeben ist. 3. Ist ein Vertretungsverhältnis im Tarifvertrag nicht angegeben worden, ist der angeblich Vertretene zur Kündigung des Tarifvertrages nicht befugt.«

Normenkette:

TVG § 1 (Kündigung), § 2 Abs. 3, § 9 ; ZPO §§ 256, 519 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der vom beklagten Fachverband mit Schreiben vom 30. August 1996 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung von vier Gehalts- bzw. Lohntarifverträgen sowie einer Vereinbarung über die künftige Regelung der Löhne und Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Beschäftigten im Baugewerbe im Beitrittsgebiet.

Die Klägerin ist die Industriegewerkschaft Bau-Agrar-Umwelt. Diese ist Tarifvertragspartei der streitgegenständlichen Tarifverträge sowie Vertragspartei der Vereinbarung vom 25. März 1995.