LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.08.2012
6 Sa 1396/11
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 1662/11

Außerordentliche Kündigung wegen Annahme von Schmiergeld

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 1396/11

DRsp Nr. 2013/4286

Außerordentliche Kündigung wegen Annahme von Schmiergeld

Wer als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben sich Vorteile versprechen lässt oder entgegennimmt, die dazu bestimmt oder geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter und zum Nachteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen, und damit gegen das sogenannte Schmiergeldverbot verstößt, handelt den Interessen seines Arbeitgebers zuwider und gibt diesem damit regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2011 - 19 Ca 1662/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 22. Februar 2011 nicht aufgelöst worden ist.

2) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Arbeitszeugnis zu erteilen, welches sich auf Verhalten und Leistung im Arbeitsverhältnis bezieht.

3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4) Die Berufung der Beklagten im Übrigen und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

5) Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 6/10 und die Beklagte 4/10 zu tragen.

6) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Gründe: