Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2011 - 19 Ca 1662/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 22. Februar 2011 nicht aufgelöst worden ist.
2) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Arbeitszeugnis zu erteilen, welches sich auf Verhalten und Leistung im Arbeitsverhältnis bezieht.
3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4) Die Berufung der Beklagten im Übrigen und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
5) Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 6/10 und die Beklagte 4/10 zu tragen.
6) Die Revision wird nicht zugelassen.
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