LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.12.2012
17 Sa 1151/12
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1817/10

Außerordentliche verhaltensbedingte Verdachtskündigung wegen unerlaubter Privatnutzung eines Diensthandys

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.12.2012 - Aktenzeichen 17 Sa 1151/12

DRsp Nr. 2013/13898

Außerordentliche verhaltensbedingte Verdachtskündigung wegen unerlaubter Privatnutzung eines Diensthandys

1. a) Unerlaubte Privatnutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Diensthandys, um auf dessen Kosten heimlich umfangreiche Privattelefonate zu führen, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu bilden.b) Unerlaubte Privatnutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses kann u.a. dann an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu bilden, wenn das Betriebsmittel unberechtigt in Anspruch genommen wird und hierdurch zusätzliche Kosten entstehen.2. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber durch im Rechtsstreit vorgelegte Einzelverbindungsnachweise, die insoweit keinem Beweisverwertungsverbotunterliegen und zur Begründung des dringenden Verdachts herangezogen werden können, detaillierte Anhaltpunkte für ein derartiges Fehlverhalten darlegt und der Arbeitnehmer die Verdachtslage weder entkräftet noch erschüttert.3. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn die Hinnahme einer Pflichtverletzung der vorliegenden Art durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist.