OVG Niedersachsen - Beschluss vom 19.12.2002
1 MN 297/02
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1, Abs. 3 S. 3 ; VwGO § 47 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 508
NuR 2003, 244
ZUR 2003, 248
ZfBR 2003, 274

Außervollzugsetzung; Bebauungsplan; Beschluss über Aufstellung; Konzentrationsplanung; Veränderungssperre

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2002 - Aktenzeichen 1 MN 297/02

DRsp Nr. 2004/9987

Außervollzugsetzung; Bebauungsplan; Beschluss über Aufstellung; Konzentrationsplanung; Veränderungssperre

»1. Das für den Erlass einer Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung der Planung liegt nicht vor, wenn die Gemeinde mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes für den nahezu gesamten Außenbereich des Gemeindegebiets Standorte für Windenergieanlagen festlegen will, jedoch keine Vorstellungen dazu entwickelt, mit welchen Festsetzungen hinsichtlich der Art der Nutzung dieses Planungsziel erreicht werden soll. 2. Eine Veränderungssperre ist unwirksam, wenn der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes nur vorgeschoben ist, um mittels der die Planung sichernden Veränderungssperre Zeit für die "Konzentrationsplanung" gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes zu gewinnen.«

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 1, Abs. 3 S. 3 ; VwGO § 47 Abs. 6 ;

Entscheidungsgründe:

Der Eilantrag hat Erfolg.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.