OLG Düsseldorf - Beschluß vom 12.03.1999
22 W 11/99
Normen:
ZPO §§ 148, 252, 485 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 604
NJW-RR 2000, 288

Aussetzung des Hauptprozesses während laufendem Beweisverfahren)

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.03.1999 - Aktenzeichen 22 W 11/99

DRsp Nr. 2000/5391

Aussetzung des Hauptprozesses während laufendem Beweisverfahren)

»Wenn der Auftraggeber sich gegenüber der Werklohnklage des Auftragnehmers auf Mängel beruft, wegen deren ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist, ist eine Aussetzung der Verhandlung des Werklohnprozesses bis zur Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens nach § 148 ZPO unzulässig, weil das selbständige Beweisverfahren nur der Feststellung von Tatsachen dient, in ihm also keine Entscheidung über ein vorgreifliches Rechtsverhältnis zu erwarten ist.«

Normenkette:

ZPO §§ 148, 252, 485 ;
Fundstellen
BauR 2000, 604
NJW-RR 2000, 288