BGH - Beschluß vom 23.11.2006
VII ZB 40/06
Normen:
ZPO § 148 § 145 § 493 ;
Fundstellen:
BB 2007, 294
BGHReport 2007, 273
MDR 2007, 600
NJW-RR 2007, 456
NZBau 2007, 172
ZfBR 2007, 455
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 W 13/06
LG Ellwangen, vom 01.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 551/05

Aussetzung des Hauptsacheverfahrens wegen eines anderweit anhängigen selbständigen Beweisverfahrens

BGH, Beschluß vom 23.11.2006 - Aktenzeichen VII ZB 40/06

DRsp Nr. 2007/2297

Aussetzung des Hauptsacheverfahrens wegen eines anderweit anhängigen selbständigen Beweisverfahrens

»Ein Hauptsacheverfahren kann im Hinblick auf ein anderweit anhängiges selbständiges Beweisverfahren teilweise ausgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen der Aussetzung nur für einen selbständigen Teil des Streitstoffs vorliegen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006, - VII ZB 39/06 -, z.V.b.).«

Normenkette:

ZPO § 148 § 145 § 493 ;

Gründe:

I. Die Beklagte wendet sich gegen einen Aussetzungsbeschluss.

Die Beklagte führte für die Klägerin aufgrund eines Rahmen-Bauvertrages Putzarbeiten an mehreren Bauvorhaben durch. Im November 2004 beantragte die Klägerin, im selbständigen Beweisverfahren Beweis über Putzrisse und deren Ursache an den Außenwänden von mehreren, näher bezeichneten Bauvorhaben sowie zur Schadenshöhe zu erheben. Das für das selbständige Beweisverfahren zuständige Gericht hat im Januar 2005 einen Sachverständigen beauftragt, der bislang noch kein Gutachten vorgelegt hat.