BGH - Urteil vom 24.10.1985
IX ZR 91/84
Normen:
BGB § 249 ; BNotO § 19, § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 96, 157
BGHZ 96, 158
DRsp I(123)301a-b
MDR 1986, 231
NJW 1986, 576
VersR 1986, 444
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Ausstellung einer Fälligkeitsbestätigung durch den Notar; Haftung des Notars wegen unrichtiger Fälligkeitsbestätigung; Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens; Umfang des Schadenersatzanspruchs

BGH, Urteil vom 24.10.1985 - Aktenzeichen IX ZR 91/84

DRsp Nr. 1992/4094

Ausstellung einer Fälligkeitsbestätigung durch den Notar; Haftung des Notars wegen unrichtiger Fälligkeitsbestätigung; Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens; Umfang des Schadenersatzanspruchs

»a) Haben die Beteiligten in einem notariellen Vertrag die Fälligkeit des Kaufpreises von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht und den Notar beauftragt, deren Vorliegen zu bestätigen, darf der Notar die Fälligkeitsbestätigung nur ausstellen, wenn die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind. Er darf nicht nach eigenem Ermessen über die Fälligkeit entscheiden, wenn ihm die Beteiligten keinen Ermessensspielraum eingeräumt haben. b) Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens betrifft bei der Notarhaftung nicht die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den Schaden. Bei ihm geht es vielmehr um die der Bejahung des natürlichen Ursachenzusammenhangs nachfolgende Frage, inwieweit einem Schadensverursacher die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens bei wertender Betrachtung billigerweise zugerechnet werden könnte. Der Schutzzweck der jeweils verletzten Norm entscheidet darüber, ob und inwieweit der Einwand im Einzelfall erheblich ist.