OLG Koblenz - Urteil vom 09.07.2004
8 U 106/04
Normen:
BGB § 649 Abs. 1 ; BGB § 505 Abs. 1 ; BGB § 501 ; BGB § 495 Abs. 1 ; BGB § 355 ; BGB § 499 Abs. 2 ; VOB/B § 8 Ziff. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 171/03

Ausübung des Widerrufsrechts betreffend den Vertrag über Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses

OLG Koblenz, Urteil vom 09.07.2004 - Aktenzeichen 8 U 106/04

DRsp Nr. 2004/13241

Ausübung des Widerrufsrechts betreffend den Vertrag über Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses

»Fertigbauvertrag als Teilzahlungsgeschäft und Ratenlieferungsvertrag.«

Normenkette:

BGB § 649 Abs. 1 ; BGB § 505 Abs. 1 ; BGB § 501 ; BGB § 495 Abs. 1 ; BGB § 355 ; BGB § 499 Abs. 2 ; VOB/B § 8 Ziff. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin stellt Ausbauhäuser her. Am 11. November 2002 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses zu einem Gesamtpreis von 99.990 EUR inklusive Fliesen- und Sanitärpaket. Nach der Anlage 4 zu dem Vertrag (Bl. 12 GA) war der Preis wie folgt zu zahlen:

5 % des in der Bestellung angegebenen Gesamtpreises 30 Tage nach Absendung der Auftragsbestätigung;

80 % nach Fertigstellung des Rohbaus, Auflegung der Dachpfannen und Einbau von Fenstern sowie Hauseingangstüren;

15 % nach Fertigstellung der beauftragten Leistung und Hausübergabe.