LG Schwerin - Beschluß vom 26.07.2000
4 OH 11/00
Normen:
ZPO §§ 404, 492 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 849

Auswahl des Sachverständigen

LG Schwerin, Beschluß vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 4 OH 11/00

DRsp Nr. 2001/9921

Auswahl des Sachverständigen

Auch im selbständigen Beweisverfahren ist die Auswahl des Sachverständigen allein Sache des Gerichts. Ein von dem Antragsteller vorgeschlagener Sachverständiger ist nicht zu bestellen, wenn einer von mehreren Antragsgegnern widersprochen hat.

Normenkette:

ZPO §§ 404, 492 ;
Fundstellen
BauR 2001, 849