BVerwG - Urteil vom 21.06.2018
4 CN 8.17
Normen:
BauNVO § 2; BauNVO § 11 Abs. 1; BauNVO § 19 Abs. 2; BauGB § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und S. 3;
Fundstellen:
ZfBR 2018, 684
Vorinstanzen:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 58/16

Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes Wohnen mit Beherbergung zur Legalisierung und Festsetzung der im Plangebiet bereits vorhandenen Vermietung von Ferienwohnungen

BVerwG, Urteil vom 21.06.2018 - Aktenzeichen 4 CN 8.17

DRsp Nr. 2018/11105

Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes "Wohnen mit Beherbergung" zur Legalisierung und Festsetzung der im Plangebiet bereits vorhandenen Vermietung von Ferienwohnungen

Tenor

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. April 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BauNVO § 2; BauNVO § 11 Abs. 1; BauNVO § 19 Abs. 2; BauGB § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und S. 3;

Gründe

I

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der am 16. Februar 2015 bekannt gemachte Bebauungsplan "Wohnen am Eichenweg". Dieser überplant ein bebautes, bisher nach § 34 BauGB zu beurteilendes Gebiet als sonstiges Sondergebiet zur Unterbringung von Anlagen und Einrichtungen des Dauerwohnens und der Fremdenbeherbergung. Die textlichen Festsetzungen bestimmen u.a.:

"I.1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) So: Sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO "Wohnen mit Beherbergung"

Das Sondergebiet "Wohnen mit Beherbergung" dient der Errichtung von Wohngebäuden, für deren Eigentümer regionaltypische Erwerbsmöglichkeiten durch eine ergänzende touristische Vermietung eines Ferienzimmers oder einer Wohnung mit Fremdenbeherbergung gesichert werden sollen.

I.1.1) Zulässig sind:

- Wohngebäude,

- Gebäude und Räume für freie Berufe,