BVerwG - Beschluss vom 26.04.2006
4 B 7.06
Normen:
BauGB § 1a Abs. 3 § 5 Abs. 2a § 8 Abs. 2 Satz 1 § 9 Abs. 1a § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 § 135a Abs. 1, 2 ; BNatSchG (1993) § 8 § 8a Abs. 1, 7 ; BNatSchG (1998) § 8 § 8a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; BNatSchG (2002) § 19 Abs. 2 Satz 1 § 20 Abs. 2 Satz 2 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1265
DVBl 2006, 1057
NVwZ 2006, 821
NuR 2006, 573
UPR 2006, 352
ZfBR 2006, 569
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 133/04
VG Hannover, vom 28.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 3108/99

Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan - Bereitstellung von Ausgleichsflächen im Genehmigungsverfahren oder durch Bebauungsplan

BVerwG, Beschluss vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 4 B 7.06

DRsp Nr. 2006/15960

Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan - Bereitstellung von Ausgleichsflächen im Genehmigungsverfahren oder durch Bebauungsplan

»Weist ein Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windenergieanlagen aus, ist es im Allgemeinen mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar, die Regelung des Ausgleichs der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft dem Verfahren der Vorhabengenehmigung und, wenn die Bereitstellung der für den Ausgleich erforderlichen Flächen nicht auf andere Weise gesichert ist, der Aufstellung eines Bebauungsplans vorzubehalten.«

Normenkette:

BauGB § 1a Abs. 3 § 5 Abs. 2a § 8 Abs. 2 Satz 1 § 9 Abs. 1a § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 § 135a Abs. 1, 2 ; BNatSchG (1993) § 8 § 8a Abs. 1, 7 ; BNatSchG (1998) § 8 § 8a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ; BNatSchG (2002) § 19 Abs. 2 Satz 1 § 20 Abs. 2 Satz 2 § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.

Der Kläger möchte im Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,

ob auch bei der Flächennutzungsplanung mit dem Ziel, durch Darstellung von Konzentrationsflächen im übrigen Gemeindegebiet Windenergieanlagen auszuschließen, eine "Abarbeitung" der Eingriffsregelung erforderlich ist.