BVerwG - Beschluss vom 28.11.2005
4 B 66.05
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5 § 35 Abs. 3 Satz 1 § 35 Abs. 3 Satz 3 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 495
DVBl 2006, 459
NVwZ 2006, 339
ZUR 2006, 142
ZfBR 2006, 159
Vorinstanzen:
VGH München - 26 B 01.2833 - 30.06.2006,
VG Augsburg, vom 19.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 K 01.5

Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan - keine Ausschlusswirkung für zur Erweiterung vorgesehene weiße Flächen

BVerwG, Beschluss vom 28.11.2005 - Aktenzeichen 4 B 66.05

DRsp Nr. 2006/7151

Ausweisung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen im Flächennutzungsplan - keine Ausschlusswirkung für zur Erweiterung vorgesehene "weiße" Flächen

»Weist der Raumordnungsplan Vorranggebiete aus, die der Nutzung der Windenergie im Plangebiet substanziell Raum schaffen, stehen Flächen, auf denen die Träger der Flächennutzungsplanung weitere Standorte für Windenergieanlagen ausweisen dürfen (so genannte "weiße" Flächen), der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entgegen. Die Ausschlusswirkung erstreckt sich allerdings nur auf die Gebiete, die der Plan als Ausschlusszone festschreibt. Die "weißen" Flächen erfasst sie nicht, weil es in Bezug auf diese Flächen an einer abschließenden raumordnerischen Entscheidung fehlt.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5 § 35 Abs. 3 Satz 1 § 35 Abs. 3 Satz 3 ;

Gründe:

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.