OLG Hamm - Urteil vom 15.06.2005
12 U 112/04
Normen:
AGBG § 5 ; BGB § 469 Satz 2 (a.F.) § 638 (a.F.) § 634 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 08.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 177/02

Auswirkung einer vorformulierten Garantieübernahmeerklärung auf die Verjährungsfrist

OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 12 U 112/04

DRsp Nr. 2005/21250

Auswirkung einer vorformulierten Garantieübernahmeerklärung auf die Verjährungsfrist

1. Nach der Rechtsprechung des BGH berührt die (individuelle) Vereinbarung einer Garantiefrist die Länge der Verjährungsfrist auch in den Fällen nicht, in denen die Garantiefrist die Verjährungsfrist übersteigt. 2. Auch wenn man angesichts der Unschärfe des Begriffs 'Garantie' aus der maßgeblichen Sicht des rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden auch eine Auslegung im Sinne einer Gleichsetzung von Garantiefrist und Verjährungsfrist für vertretbar erachtet, führt die gebotene Anwendung des § 5 AGBG nicht zu einer solchen Gleichsetzung.

Normenkette:

AGBG § 5 ; BGB § 469 Satz 2 (a.F.) § 638 (a.F.) § 634 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, welche Betonfertigteile produziert, wandte sich Anfang 1999 an die Firma C in T wegen einer Regalanlage zur Lagerung von schwergewichtigen Formen. Die Firma C wandte sich ihrerseits an die Beklagte, die solche Regale anbietet und für Interessenten ein Erläuterungsblatt bereithält, in dem sie unter "Qualität und Berechnungsgrundlage unserer Regale" u.a. darauf hinweist, dass Berechnungsgrundlage ihrer Regale die Eurokode 3-Norm sei und dass sie drei Jahre Garantie auf ihre Lagersysteme gewähre.