I.
Die Klägerin, welche Betonfertigteile produziert, wandte sich Anfang 1999 an die Firma C in T wegen einer Regalanlage zur Lagerung von schwergewichtigen Formen. Die Firma C wandte sich ihrerseits an die Beklagte, die solche Regale anbietet und für Interessenten ein Erläuterungsblatt bereithält, in dem sie unter "Qualität und Berechnungsgrundlage unserer Regale" u.a. darauf hinweist, dass Berechnungsgrundlage ihrer Regale die Eurokode 3-Norm sei und dass sie drei Jahre Garantie auf ihre Lagersysteme gewähre.
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