I.
Am 5. November 1992 schlossen Herr nnnnnnnnnnn und die damals als Treuhandanstalt firmierende Beklagte einen Flurstückskaufvertrag (- UR-Nr. nnnn des Notars nnnnnnnnnnnnnn -) über einen im Außenbereich in der Gemarkung von nnnnnnn gelegenen Grundbesitz. Herr nnnnn war geschäftsführender Gesellschafter der nn GmbH & Co. KG.
Der Grundbesitz war damals durch mit Beton- und Bitumenbelag befestigte Waldwege an die Bundesstraße n angeschlossen. Eine weitere - öffentliche - Zuwegung zum Grundbesitz erfolgt über die nnnnn , die von der Stadtverwaltung nnnnnn unterhalten wird.
In § 2 des Vertrages hieß es:
"Verkauf
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