KG - Urteil vom 30.06.2006
25 U 42/05
Normen:
BauGB §§ 28 ff. ; BGB § 242 ; BGB § 459 a.F. ; BGB § 462 a.F. ; BGB § 275 a.F. ; BGB §§ 323 ff. a.F. ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 165
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 408/04

Auswirkungen auf die Geschäftsgrundlage eines Grundstückkaufvertrages

KG, Urteil vom 30.06.2006 - Aktenzeichen 25 U 42/05

DRsp Nr. 2007/1287

Auswirkungen auf die Geschäftsgrundlage eines Grundstückkaufvertrages

Zu den Auswirkungen einer Änderung der Trassenführung einer Bundesstraße auf die Leistungspflichten in einem Grundstückskaufvertrag (hier: Fälligkeit des Kaufpreisanspruches, fehlendes Rücktrittsrecht, eine Loslösung des Vertrages nach den vormals maßgeblichen Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage).

Normenkette:

BauGB §§ 28 ff. ; BGB § 242 ; BGB § 459 a.F. ; BGB § 462 a.F. ; BGB § 275 a.F. ; BGB §§ 323 ff. a.F. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Am 5. November 1992 schlossen Herr nnnnnnnnnnn und die damals als Treuhandanstalt firmierende Beklagte einen Flurstückskaufvertrag (- UR-Nr. nnnn des Notars nnnnnnnnnnnnnn -) über einen im Außenbereich in der Gemarkung von nnnnnnn gelegenen Grundbesitz. Herr nnnnn war geschäftsführender Gesellschafter der nn GmbH & Co. KG.

Der Grundbesitz war damals durch mit Beton- und Bitumenbelag befestigte Waldwege an die Bundesstraße n angeschlossen. Eine weitere - öffentliche - Zuwegung zum Grundbesitz erfolgt über die nnnnn , die von der Stadtverwaltung nnnnnn unterhalten wird.

In § 2 des Vertrages hieß es:

"Verkauf