I.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Sstraße in H, die in den Jahren 1897/98 als private Straße angelegt und im Jahre 1908 von der Stadt H übernommen worden war. Die Stadt H sieht die Sstraße als unfertige Straße an, weil nach ihrer Ansicht an der Straße nicht allenthalben endgültig ausgebaute Bürgersteige vorhanden sind. Anläßlich der Erteilung einer Baugenehmigung für das Grundstück der Klägerin Sstraße ... verlangte der Beklagte eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 404,26 DM. Widerspruch (Bescheid vom 20. November 1967) und Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 5. Februar 1969) blieben ohne Erfolg.
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