BVerwG - Urteil vom 04.02.1972
IV C 74.70
Normen:
BBauG § 128 Abs. 1 Nr. 3; BBauG § 129 Abs. 2; BBauG § 133 Abs. 4;
Fundstellen:
BRS 37 Nr. 61
Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 7
ZMR 1972, 250

Auswirkungen der unentgeltlichen Übergabe einer unfertigen Unternehmerstraße auf den Erschließungsbeitrag

BVerwG, Urteil vom 04.02.1972 - Aktenzeichen IV C 74.70

DRsp Nr. 2009/19354

Auswirkungen der unentgeltlichen Übergabe einer unfertigen Unternehmerstraße auf den Erschließungsbeitrag

Aus der unentgeltlichen Übergabe einer unfertigen Unternehmerstraße an die Gemeinde kann der Unternehmer keine Vergünstigung hinsichtlich seines Erschließungsbeitrages für die noch entstehenden Herstellungskosten herleiten, sofern nicht im Übergabevertrag etwas Besonderes vereinbart war.

Normenkette:

BBauG § 128 Abs. 1 Nr. 3; BBauG § 129 Abs. 2; BBauG § 133 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Sstraße in H, die in den Jahren 1897/98 als private Straße angelegt und im Jahre 1908 von der Stadt H übernommen worden war. Die Stadt H sieht die Sstraße als unfertige Straße an, weil nach ihrer Ansicht an der Straße nicht allenthalben endgültig ausgebaute Bürgersteige vorhanden sind. Anläßlich der Erteilung einer Baugenehmigung für das Grundstück der Klägerin Sstraße ... verlangte der Beklagte eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 404,26 DM. Widerspruch (Bescheid vom 20. November 1967) und Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 5. Februar 1969) blieben ohne Erfolg.