BGH - Urteil vom 07.03.2002
VII ZR 182/01
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1543
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,

Auszahlung des Sicherheitseinbehalts bei Stellung einer Bürgschaft

BGH, Urteil vom 07.03.2002 - Aktenzeichen VII ZR 182/01

DRsp Nr. 2002/9864

Auszahlung des Sicherheitseinbehalts bei Stellung einer Bürgschaft

Hat der Unternehmer vereinbarungsgemäß eine Bürgschaft gestellt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, einen Sicherheitseinbehalt auszuzahlen.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verlangt gegen Stellung einer Austauschbürgschaft die Auszahlung eines Sicherheitseinbehalts in Höhe von 22.300 DM.

II. 1. Der Beklagte beauftragte die Klägerin im Juli 1996 mit Aluminium-Dacharbeiten. Eine Klausel der von dem Beklagten gestellten vorformulierten Vertragsbedingungen sieht vor, daß die Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % der Auftragssumme nach Ablauf von fünf Jahren nach Abnahme der Leistungen oder vorher gegen Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft ausgezahlt werden soll.

2. Im Februar 1997 nahm der Beklagte die Leistung der Klägerin ab. Von der Bruttosumme der Schlußrechnung behielt er 22.300 DM als Sicherheit ein.

Im September 1997 übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe des Sicherheitseinbehalts und forderte den Beklagten auf, den Sicherheitseinbehalt auszuzahlen. Der Beklagte zahlte den Sicherheitseinbehalt trotz mehrmaliger Mahnung nicht aus, sondern sandte am 17. November 1997 die Bürgschaftsurkunde unter Hinweis auf Baumängel an der von der Klägerin erstellten Hauptentwässerungsrinne zurück.