I. Die Klägerin verlangt gegen Stellung einer Austauschbürgschaft die Auszahlung eines Sicherheitseinbehalts in Höhe von 22.300 DM.
II. 1. Der Beklagte beauftragte die Klägerin im Juli 1996 mit Aluminium-Dacharbeiten. Eine Klausel der von dem Beklagten gestellten vorformulierten Vertragsbedingungen sieht vor, daß die Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % der Auftragssumme nach Ablauf von fünf Jahren nach Abnahme der Leistungen oder vorher gegen Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft ausgezahlt werden soll.
2. Im Februar 1997 nahm der Beklagte die Leistung der Klägerin ab. Von der Bruttosumme der Schlußrechnung behielt er 22.300 DM als Sicherheit ein.
Im September 1997 übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe des Sicherheitseinbehalts und forderte den Beklagten auf, den Sicherheitseinbehalt auszuzahlen. Der Beklagte zahlte den Sicherheitseinbehalt trotz mehrmaliger Mahnung nicht aus, sondern sandte am 17. November 1997 die Bürgschaftsurkunde unter Hinweis auf Baumängel an der von der Klägerin erstellten Hauptentwässerungsrinne zurück.
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