OLG München - Urteil vom 13.12.2018
6 U 886/18
Normen:
UWG § 5a Abs. 2, Abs, 4; TMG § 6 Abs. 1 Nr. 3; RL 2000/31/EG Art. 6;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 09.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 11271/17

Badmöbel-PrämieWettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Preisvergünstigungen mit Ausnahme aller Angebote aus Prospekten, Anzeigen und Mailings

OLG München, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 6 U 886/18

DRsp Nr. 2019/8166

"Badmöbel-Prämie" Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Preisvergünstigungen mit Ausnahme aller Angebote aus Prospekten, Anzeigen und Mailings

Die Ankündigung von Preisnachlässen im Prospekt eines Möbelhauses "ausgenommen alle Angebote aus unseren Prospekten, Anzeigen und Mailings" ist irreführend und damit wettbewerbswidrig.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 09.02.2018, Az. 3 HK O 11271/17, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Senatsurteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger hinsichtlich Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000.- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe dieses Betrages leistet. Hinsichtlich der Kosten kann die Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Kosten leistet.

Normenkette:

UWG § 5a Abs. 2, Abs, 4; TMG § 6 Abs. 1 Nr. 3; RL 2000/31/EG Art. 6;

Entscheidungsgründe

I.

Dem Verfahren liegt eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien zugrunde.