BAG vom 08.12.1993
10 AZR 66/93
Normen:
BErzGG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989) §§ 4, 15 ; BGB § 611 ; MuSchG (1968) § 8 a; TVG § 4 ; Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes (vom 27. April 1990) §§ 2, 3;
Fundstellen:
AP Nr. 159 zu § 611 BGB Gratifikation
BB 1994, 1716
BB 1994, 723
DB 1994, 1623
DRsp VI(608)218b (Ls)
NZA 1994, 421

BAG - 08.12.1993 (10 AZR 66/93) - DRsp Nr. 1994/6817

BAG, vom 08.12.1993 - Aktenzeichen 10 AZR 66/93

DRsp Nr. 1994/6817

»Trifft ein Tarifvertrag über eine Jahressonderzahlung überhaupt keine Regelung für die Fälle einer fehlenden tatsächlichen Arbeitsleistung im Bezugszeitraum, so kann in der Regel nicht auf den Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden, nur für den Fall einer fehlenden tatsächlichen Arbeitsleistung im gesamten Bezugszeitraum den Anspruch auf die Sonderzahlung auszuschließen, und eine ausdrückliche Regelung dieses Inhalts lediglich im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu unterlassen.« Hinweise des Senats: Bestätigung der Rechtsprechung des Zehnten Senats vom 5. August 1992 - 10 AZR 88/90 - AP Nr. 143 zu § 611 BGB Gratifikation, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, vom 24. März 1993 - 10 AZR 160/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, vom 12. Mai 1993 - 10 AZR 552/91 -, nicht veröffentlicht, und vom 6. Oktober 1993 - 10 AZR 418/92 -, nicht veröffentlicht.

Normenkette:

BErzGG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989) §§ 4, 15 ; BGB § 611 ; MuSchG (1968) § 8 a; TVG § 4 ; Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes (vom 27. April 1990) §§ 2, 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen.