Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch um die Zahlung von Erschwerniszuschlägen für Arbeiten in einem Tunnel.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Gerüstbauer (Obermonteur) mit einem Stundenlohn von 19,62 DM brutto beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für das Gerüstbaugewerbe vom 11. Mai 1987 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 1. Juni 1990 (im folgenden: RTV) Anwendung. Dieser bestimmt in § 6 u. a.:
"§ 6 (Erschwerniszuschläge)
1. Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten prozentualen Erschwerniszuschlag zum Tarifstundenlohn:
1.4 Bei Arbeiten in Schächten, Tunneln und Klärbehältern (als Tunnel gelten nicht Bauwerke, die in offener Baugrube erstellt werden) 15 %
1.5 Bei Arbeiten an oder in Bauten oder Anlagen mit außergewöhnlicher Schmutz- oder Staubentwicklung 10 %"
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