BAG vom 13.10.1993
10 AZR 315/92
Normen:
Rahmentarifvertrag für das Gerüstbaugewerbe vom 11. Mai 1987 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 1. Juni 1990 (RTV) § 6;
Fundstellen:
AP Nr. 3 § 1 TVG
BB 1994, 148
NZA 1994, 284
SAE 1995, 92

BAG - 13.10.1993 (10 AZR 315/92) - DRsp Nr. 1994/6831

BAG, vom 13.10.1993 - Aktenzeichen 10 AZR 315/92

DRsp Nr. 1994/6831

»Gerüstbauarbeiten in einem U-Bahnhof sind, soweit sie nicht in den Fahrtunneln selbst verrichtet werden, keine "Arbeiten in ... Tunneln ..." im Sinne von § 6 RTV.«

Normenkette:

Rahmentarifvertrag für das Gerüstbaugewerbe vom 11. Mai 1987 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 1. Juni 1990 (RTV) § 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch um die Zahlung von Erschwerniszuschlägen für Arbeiten in einem Tunnel.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Gerüstbauer (Obermonteur) mit einem Stundenlohn von 19,62 DM brutto beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für das Gerüstbaugewerbe vom 11. Mai 1987 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 1. Juni 1990 (im folgenden: RTV) Anwendung. Dieser bestimmt in § 6 u. a.:

"§ 6 (Erschwerniszuschläge)

1. Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten prozentualen Erschwerniszuschlag zum Tarifstundenlohn:

1.4 Bei Arbeiten in Schächten, Tunneln und Klärbehältern (als Tunnel gelten nicht Bauwerke, die in offener Baugrube erstellt werden) 15 %

1.5 Bei Arbeiten an oder in Bauten oder Anlagen mit außergewöhnlicher Schmutz- oder Staubentwicklung 10 %"

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