Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zu 1) im Zeitraum von Juli 1987 bis Dezember 1990 einen Betrieb des Baugewerbes im Sinne der Sozialkassentarifverträge für das Baugewerbe betrieben hat und deshalb als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 2), der Komplementärin der Beklagten zu 1), zur Auskunftserteilung sowie zur Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer an die Klägerin verpflichtet ist.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes
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