BAG vom 22.01.1986
5 AZR 34/85
Normen:
ASiG § 3 Abs.1 Nr.2; BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 69 zu § 1 TVG
BAGE 50, 376
BB 1986, 1296
DB 1986, 1631
DRsp VI(608)184b-d
EzA § 4 TVG Nr. 31
NJW 1986, 2903
NZA 1986, 524
SAE 1986, 270

BAG - 22.01.1986 (5 AZR 34/85) - DRsp Nr. 1992/6367

BAG, vom 22.01.1986 - Aktenzeichen 5 AZR 34/85

DRsp Nr. 1992/6367

Lohnfortzahlungsanspruch nach § 4 Nr. 3.1 BRTV-Bau bei Arbeitsversäumnis aus Anlaß eines Arztbesuches während der Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, (b-c) daß der Besuch medizinisch objektiv geboten ist, (c) im Falle einer Ä nicht notwendigerweise zwingend vorgeschriebenen Ä arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung; (d) daß der Arbeitnehmer keinen Untersuchungstermin außerhalb der Arbeitszeit bekommen kann.

Normenkette:

ASiG § 3 Abs.1 Nr.2; BGB §§ 611 ff.;

»... § 4 Nr. 3.1 BRTV-Bau gewährt die Fortzahlung des Tarifstundenlohnes [u. a. dann], wenn der ArbNehmer den Arzt aufsuchen muß [und] der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist. ... [Diese] Anspruchsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

(b) Die Bekl. [ArbGeber] meint, der ArbNehmer brauche den Arzt nur dann im Sinne der Tarifbestimmung aufzusuchen, wenn dieser Besuch zwingend erforderlich oder unvermeidbar sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie entspricht weder dem Wortlaut der Tarifvorschrift noch ihrem Sinn und Zweck.