BAG vom 28.07.1987
3 AZR 694/85
Normen:
BetrAVG §§ 1, 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG
DB 1988, 507
DRsp VI(610)205a-c
EzA § 1 BetrAVG Nr. 2
NZA 1988, 159
SAE 1988, 127
VersR 1988, 255

BAG - 28.07.1987 (3 AZR 694/85) - DRsp Nr. 1992/6179

BAG, vom 28.07.1987 - Aktenzeichen 3 AZR 694/85

DRsp Nr. 1992/6179

a-b. Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber wegen Widerrufs einer bereits unverfallbar gewordenen Versorgungsanwartschaft aus einem Lebensversicherungsvertrag anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; (b) Kriterien für die Ermittlung von Umfang und Höhe des Anspruchs nach dem Prinzip der Naturalrestitution. c. Geltung tariflicher Ausschlußklauseln (hier: § 16 BRTV-Bau) für die Geltendmachung der einzelnen Versorgungsraten, hingegen nicht für die das Versorgungsstammrecht betreffenden Ansprüche.

Normenkette:

BetrAVG §§ 1, 2 ;

(a-b) »... Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG darf der ArbGeber das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen, wenn er für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des ArbNehmers abgeschlossen hat, der ArbNehmer oder seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind und die Versorgungsanwartschaft unverfallbar geworden ist. ...

Die Anrechnung [von Vordienstzeiten] führt [im Streitfall] dazu, daß dem Kl. eine vertraglich unverfallbare Versorgungsanwartschaft zugestanden werden muß, weil er über eine ruhegeldfähige Betriebszugehörigkeit von elf Jahren und zehn Monaten verfügt.