(a-b) »... Nach §
Die Anrechnung [von Vordienstzeiten] führt [im Streitfall] dazu, daß dem Kl. eine vertraglich unverfallbare Versorgungsanwartschaft zugestanden werden muß, weil er über eine ruhegeldfähige Betriebszugehörigkeit von elf Jahren und zehn Monaten verfügt.
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